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Steuer- und Wirtschaftsrecht
Straffreiheit bei Steuerbetrug - Ja oder Nein?
Die Möglichkeit der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO stellt - noch - eine Privilegierung im deutschen (Steuer-)Strafrecht für den Täter einer Steuerhinterziehung dar. Allerdings ist eine deutliche Verschärfung der Voraussetzungen im Laufe des Jahres durch den Gesetzgeber zu erwarten. Ob in naher Zukunft das Institut der Selbstanzeige in toto abgeschafft und somit ein „Freikaufen“ überhaupt nicht mehr möglich sein wird, hängt von einer politischen Entscheidung ab, die gesellschaftliche Inakzeptanz mit dem fiskalischen Interesse an höheren Steuereinnahmen abwägen muss. Wer also mit dem Gedanken spielt, einen entsprechenden Schritt zu gehen, sollte diesen daher nicht „auf die lange Bank“ schieben.
Wie finde ich den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit?
Um sicherzustellen, dass die Selbstanzeige wirksam ist und somit tatsächlich Straffreiheit eintritt, gelten seit einigen Jahren verschärfte Voraussetzungen. Man kann salopp sagen, es gibt nur noch „einen Schuss“, und der muss „sitzen“. Es gilt das Prinzip des „reinen Tisches“. Selbstanzeigen, welche die verschärften Voraussetzungen nicht erfüllen, entfalten keine strafbefreiende Wirkung und können auch nicht nachträglich berichtigt oder ergänzt werden. Sie stellen bestenfalls im Rahmen eines späteren Strafmaßes einen Milderungsgrund dar.
Nach derzeitiger Gesetzeslage spielen im Recht der Selbstanzeige der unverjährte Zeitraum einer Steuerart (Einkommen-, Umsatzsteuer o.a.), die Vollständigkeit der Angaben sowie das Nichtvorliegen eines sogenannten Sperrgrundes die zentralen Rollen. Um insbesondere den maßgeblichen Zeitraum für die Selbstanzeige bestimmen zu können muss für jedes einzelne Jahr der zu berichtigende Betrag und die darauf entfallende Steuer berechnet werden.
Besondere Probleme ergeben sich z. B. dann, wenn im unverjährten Zeitraum Betriebsprüfungen stattgefunden und abgeschlossen wurden oder sogar schon einmal ein Steuerstrafverfahren durchlaufen wurde.
Erwägen Sie, eine Selbstanzeige abzugeben, ziehen Sie daher unbedingt einen Spezialisten zu Rate und lassen Sie sich im ersten Gespräch ruhig einen „Kostenvoranschlag“ geben.
Allgemeines
Festsetzungsverjährung bei Hinterziehungszinsen nach Einstellung des Steuerstrafverfahrens wegen Strafverfolgungsverjährung (DStR 1998, Seite 1246)
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